EnEV - Energieeinsparverordnung von Gebäuden

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Eine Verordnung der Bundesregierung Deutschland zur Regelung rechtlicher Grundlagen energieeffizienter Gebäude. 

Wenn es um die Planung oder Sanierung Ihres Hausbaus geht, dann sollten Sie im Rahmen dessen die Energieeinsparverordnung (EnEV) beachten. Sie ist nicht nur Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechts, sondern gilt ebenso als Instrument der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesrepublik Deutschland.

Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte rundum das Thema EnEV zusammengetragen.

Was genau ist die EnEV-Energieeinsparverordnung?

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) ist eine Verordnung der Bundesregierung Deutschland und wurde im Jahr 2002 auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes zusammengefasst. Sie regelt die rechtlichen Grundlagen energieeffizienter Gebäude und hat sich zum Ziel gesetzt, auf Niedrigstenergiehäuser zu setzen. Das Ziel bis 2050 besteht darin, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Energieeinsparverordnung ist vollständig online einsehbar.

Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden gilt die Verordnung also als eine Art Richtlinie, die dafür sorgt, dass die klimapolitischen Ziele erreicht werden und durch energetisches Bauen bzw. Sanieren ressourcenschonend – und damit umweltfreundlicher – vorgegangen wird. Die EnEV wird seit 2002 regelmäßig erweitert und konkretisiert.

Die Richtlinien der aktuellen EnEV

 

Was ist das Ziel der Energieeinspar­verordnung EnEV?

Ziel der Energieeinsparverordnung ist es, durch die Begrenzung des zulässigen Eigenbedarfs von beheizten und klimatisierten Räumen, sowie weiteren Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Mit der Einhaltung dieser Verordnung soll die Erreichung der klimapolitischen Ziele gewährleistet werden und der Ressourcenknappheit entgegengewirkt werden.

Im Rahmen der Einsparung von Heizenergie wurden so in den vergangenen Jahren neue Standards zum Thema Gebäudedichtheit entwickelt. Dies betrifft vor allem die Dämmung der Fassade und des Dachs, aber auch die Isolierung der Fenster. Die damit verbundene Steigerung der Gebäudedichtheit hat Auswirkungen auf das Thema Lüftung (Richtig Lüften). Hier regelt die EnEV den benötigten Mindestluftwechsel, den ein Gebäude gewährleisten muss.

Was wird durch die Energieeinspar­verordnung (EnEV) geregelt?

Energieeinsparverordnung einhalten

Die EnEV ist für die Begrenzung des zulässigen Eigenbedarfs von beheizten und klimatisierten Gebäuden zuständig. Dabei bezieht sie sich auf die folgenden Wirkungsbereiche:

⦁ Wärmedämmstandard

⦁ Heizungs- und Klimatechnik eines Gebäudes

⦁ Umweltauswirkungen verschiedener Energieträger

⦁ Heizkosten

Durch die Energieeinsparverordnung wird also grundsätzlich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gebaut werden darf und worauf Sie als Eigentümer beziehungsweise Besitzer achten müssen.

 

Förderung auf Basis der EnEV – Energieeinspar­verordnung

Im Rahmen der Verordnung ist es möglich, dass die Baumaßnahmen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), gefördert werden können. So gilt hier:  Je energieeffizienter ein Haus gebaut wird, desto höher ist die Förderung des Staates.

Ein Beispiel dazu:
Lüftungsanlagen mit Keramikspeichern können einen Großteil der Heizenergie speichern – sie werden also vom Staat gefördert (ab einem Durchschnittswert von 80% Wärmerückgewinnung). Verschaffen Sie sich hierzu einen Überblick zu den verschiedenen Lüftungsarten.

In unserem Ratgeber „Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)“ haben wir dazu die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst.

Für wen gilt die Energieeinsparverordnung der aktuellen EnEV?

Die aktuelle Fassung der EnEV gilt für:

Wohngebäude

Gebäude mit einer durchschnittlichen Innentemperatur von mindestens 19 Grad

Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr beheizt werden

Zudem gilt sie sowohl für Neubauten, als auch für eine umfassende Sanierung von Bestandsgebäuden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem Mehrfamilienhaus und einem Ein- und Zweifamilienhaus:

 

getAir | aktuelle EnEV

EnEV bei Mehrfamilienhäusern
Besitzer eines Mehrfamilienhauses sind dazu verpflichtet, Austausch- und Nachrüstungsarbeiten bis zu einem festgelegten Termin zu erfüllen.

EnEV bei Ein- und Zweifamilienhäusern
Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von einer Nachrüstpflicht dann ausgenommen, wenn sie selbst vor dem 1. Februar 2002 in der Immobilie gewohnt haben. In diesem Fall bezieht sich die EnEV auf die sogenannten „bedingten Anforderungen“, die erst dann zu erfüllen sind, wenn unabhängig davon eine Modernisierung vorgenommen werden soll.

Für wen gilt die aktuelle EnEV-Energieeinspar­verordnung nicht?

Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Betriebsgebäude, die der Tierhaltung dienen.

Räume, die der Aufzucht von Pflanzen dienen.

Großflächige Betriebsgebäude, die über einen längeren Zeitraum offengehalten werden müssen.

Unterirdische Bauwerke.

Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude.

Ausnahmeregelungen der EnEV Verordnung

 

Soll das Gebäude nur einen neuen Anstrich erhalten, gilt die Energieeinsparverordnung allgemein nicht. Es gibt zwei Möglichkeiten, um bei der Sanierung von Bestandsgebäuden die Anforderungen der EnEV zu erfüllen:

1. Bei einer umfassenden Sanierung wird durch einen Energieberater eine energetische Gesamtbilanz erstellt. Der Primärenergiebedarf darf dabei wesentlich höher sein als bei einem Neubau.

2. Handelt es sich bei der Sanierung um eine Einzelsanierung, dann gibt die Energieeinsparverordnung Werte zum Wärmeschutz vor.

Diese Anforderungen müssen nicht eingehalten werden, wenn sich die durch den Modernisierungsaufwand entstehenden Kosten nicht durch die Einsparungen der üblichen Nutzungsdauer ausgleichen lassen.

Veränderung der Anforderungen: Die aktuelle EnEV 2014 Energieeinspar­verordnung

Die Anforderungen, die im Rahmen der EnEV festgehalten wurden, haben sich innerhalb der letzten Jahre nicht nur kontinuierlich verändert, sondern spiegeln gleichzeitig auch den heutigen Standard von Neubauten und aktuellen Sanierungen wider.

Die aktuelle Version der Energieeinsparverordnung ist dabei die, die im Mai 2014 in Kraft getreten ist. Weitere Regularien kamen im Jahr 2016 hinzu. Die Bestimmungen aus dieser Zeit gelten somit auch für die Jahre 2019 und 2020.

Aktuell (Stand März 2020) wird das Gebäude-Energie-Gesetz durch die Bundesregierung überprüft und führt die bisher parallellaufenden Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammen.

Was geschieht, wenn ich mich nicht an die EnEV-Verordnung halte?

Ist ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung bekannt, hat die EnEV Bußgelder mit Strafen von bis zu 50.000 Euro eingeführt.

EnEV- Energieeinsparverordnung bei Neubauten

Neubauten nehmen in der Verordnung den größten Teil ein. Das Ziel der EnEV ist dabei, den Bedarf an Primärenergie zu reduzieren.

Wodurch werden die Anforderungen für Neubauten ermittelt?
Die Anforderungen für Neubauten werden z.B. durch den Jahresenergiebedarf von Referenzgebäuden ermittelt. Damit ist gemeint, dass der zu ermittelnde Bedarf an Gebäuden gemessen wird, die vergleichbar in ihrer Geometrie, in der Gebäudenutzfläche, sowie in ihrer Ausrichtung zu dem geplanten Gebäude sind. Die Energieeinsparverordnung gibt hier vor, dass der Neubau lediglich 75% des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes aufweisen darf.

EnEV Energieeinsparverordnung für Ihr Zuhause

 

Auch in Bezug auf den Luftaustausch und der Minimierung von Wärmebrücken gibt es Bestimmungen, um unter anderem eine optimale Luftfeuchtigkeit zu gewährleisten: Ein neues Wohngebäude, welches die Mindeststandards der aktuellen EnEV gerade noch einhält, braucht zur Beheizung von Warmwasser rund 50 bis 60 Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter und Jahr, was bei einem Einfamilienhaus jährlich etwa 630 Liter Öl oder 610 Kubikmeter Gas entspricht.

Welche Anforderungen der Energieeinspar­verordnung bestehen bei Bestandgebäuden?

Im Januar 2015 wurde durch die Energieeinsparverordnung beschlossen, dass keine Heizkessel mehr betrieben werden dürfen, die älter als 30 Jahre sind. Eine Ausnahme besteht bei Brennwertkesseln und Niedertemperaturkesseln, die einen hohen Wirkungsgrad aufweisen.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind die Eigentümer – sofern sie selbst seit dem 1. Februar 2002 im jeweiligen Gebäude wohnen – von der Pflicht des Austauschs befreit. Bei Eigentümerwechsel ist der Eigentümer hingegen dazu verpflichtet, den veralteten Heizkesseln innerhalb von 2 Jahren auszuwechseln.

Heizungs- und Wasserrohre, die sich in unbeheizten Räumen befinden, müssen gedämmt werden. Dies gilt ebenso für die oberste Geschossecke zu unbeheizten Dachräumen, wenn diese keinen Mindestwärmeschutz aufweisen.

Die Mindeststandards müssen bei Ein- und Zweifamilienhäusern dann erfüllt werden, wenn ohnehin eine umfangreiche Modernisierung geplant ist. Diese Maßnahmen beinhalten zudem die Erneuerung des Außenputzes (sofern dieser mindestens 10 Prozent der Gesamtfläche einschließt), als auch der Austausch von Fenstern, die nicht dem Standard entsprechen oder Erneuerung von mindestens 1/3 der Dachfläche.

Der Energieausweis im Rahmen der EnEV-Energieeinsparverordnung

Der Energieausweis ist eine Art Dokument, welches Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes transparent darstellt (siehe Energieersparnis durch dezentrale Lüftungsanlagen). Er ist für alle Neubauten und sanierten Gebäude auszustellen. Personen, die dazu befugt sind, sind z.B. Energieberater, Architekten, Bauingenieure, Innenarchitekten oder Schornsteinfeger.

Der Nutzen des Energieausweises besteht darin, den energetischen Zustand des Gebäudes aufzuzeigen und durch seine Transparenz Motivation zur energetischen Sanierung zu schaffen.

Von der Ausweispflicht ausgeschlossen sind:

⦁ Denkmalgeschützte Häuser.

⦁ Gebäude, deren Fläche kleiner ist als 50 Quadratmeter sind.

⦁ Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden.

EnEV Energieeinsparverordnung

 

Steht ein Gebäude zum Verkauf oder zur Vermietung, ist der Eigentümer dazu verpflichtet, die energetischen Kennwerte anzugeben. Dazu zählen:

Die Art des Energieausweises

Der Endenergiebedarf

Die Energieträger für die Heizung des Gebäudes

Das Baujahr und die Energieeffizienzklasse bei Wohnhäusern

Bei Angabe der Effizienzklasse ist zu beachten, dass diese nur für Eigentümer gilt, deren Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde. Auch ist der Eigentümer seit der EnEV 2014 dazu verpflichtet, den Energieausweis potentiellen Käufern oder Mietern schon bei der Besichtigung vorzuzeigen.

Die Energiebilanz im Rahmen der EnEV-Energieeinspar­verordnung

Für die Energiebilanz werden die zwei folgenden Faktoren berücksichtigt: Die Anlagentechnik und die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe von Wärme entstehenden, Verluste. Mit diesen Faktoren wird dementsprechend auch die Energie wichtig, die an die Gebäudefassade abgegeben wird. Hierbei entsteht also die Frage, wie viel Wärme das Haus über die Außenwände abgibt (der sogenannte U-Wert).

Energiebedarfs- und Energieverbraucher­ausweis in Bezug auf die EnEV

Energieausweise gliedern sich in zwei Arten:

Energiebedarfsausweis:
Jeder Besitzer einer Immobilie kann sich einen Energiebedarfsausweis freiwillig ausstellen lassen. Geht es bei dem Gebäude jedoch um einen Neubau, dann wird die Ausstellung zur Pflicht. Bei Bestandsgebäuden besteht ebenso eine Pflicht für den Energiebedarfsausweis. Dies gilt für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, welche vor der Wärmeschutzverordnung im Jahr 1977 erbaut wurden und dessen Vorgaben nicht erfüllen.Grundlage des jeweiligen Bedarfs bildet der energetische Zustand der Wände, Fenster und der Heizung.

Energieverbrauchsausweis:
Beim Energieverbrauchsnachweis wiederum ist der Energieverbrauch der Gebäudebewohner die Grundlage des Bedarfs.

Was ist mit dem Primäreigenbedarf gemeint?

Als Primärenergiebedarf wird die Energie bezeichnet, die für den Bedarf des gesamten Hauses benötigt wird. Dabei ist sowohl die erforderliche Heizenergie gemeint, die direkt im Haus verbraucht wird, als auch die Energie, die für die Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der genutzten Brennstoffe aufgewandt wird.

Zudem werden die Verluste berücksichtigt, die von der Gewinnung des Energieträgers über den Transport bis zum Gebäude entstehen. Auch solare Wärmegewinne werden für den Primärenergiebedarf berücksichtigt.

Der Primärenergiefaktor der EnEV-Energieeinspar­verordnung

Der Energiebedarf eines Gebäudes wird zudem primärenergetisch bewertet und dabei der Primärenergiefaktor berechnet. Dies bedeutet, dass die entstehenden Energieverluste z.B. durch die Gewinnung, Umwandlung und den Transport des Energieträgers in die Energiebilanz eines Gebäudes einfließen.

Nutzen Sie den Primärenergiefaktor und gleichen Sie beispielsweise eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage aus. Durch effiziente Energieeinsparungen kompensieren Sie damit teure Baukosten (Kosten Lüftungsanlagen).

 

Fazit zur Energieeinsparverordnung – Die EnEV und der Energieausweis

Die Energieeinsparungsverordnung ist weitaus mehr als ein politisches Instrument, welches die Zielsetzung verfolgt, den Energie- und Klimaschutz voranzutreiben. Er unterstützt Eigentümer dabei, den Besitz energetisch effizient zu halten und damit langfristig klimaneutraler zu agieren. Ein Energieausweis dient der Transparenz und schafft damit Klarheit über die energetischen Bedingungen des jeweiligen Gebäudes. Er gibt nicht nur Hinweise für ein energieeffizienteres Wohnen, sondern dient auch der Motivation von bevorstehenden Sanierungen.

Informieren Sie sich in unserem Ratgeber zu dem Thema dezentrale Wohnraumlüftung. Durch eine solche Lüftungsanlage können Sie nicht nur Heizenergie sparen, sondern auch eine gesunde Raumluft herstellen ohne Bedenken von Schimmel in der Wohnung zu haben. Wir beraten Sie zusätzlich gern zu ihrem individuellen Lüftungskonzept.

Beantragung der Energieeinsparverordnung

 

 

 

 

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